Nr: 12 | Name: Die Gemeinden und ihr Geld
Inhalt:
Ehrenamt und Hauptamt
Mindestalter und Wahlergebnis
Arbeitsaufteilung zwischen Bürgermeister_in und Beigeordneten
Vertretungsregelungen
Prof. Gunnar Schwarting, Verwaltungswissenschaftler
Wenn man die Kinder einer Bürgermeisterin fragen würde, was ihre Mutter denn im Beruf so mache, würde dies vermutlich auf folgenden Dreiklang hinauslaufen:
Du redest viel,
bist ständig unterwegs und
unterschreibst viel Papier.
Tatsächlich ist es gar nicht einfach, das Berufsbild von Bürgermeister_innen zu umschreiben. Zunächst: Lernen kann man den Beruf nicht, auch wenn es nützlich ist, wenn diejenigen, die sich für ein solches Amt bewerben einige Voraussetzungen mitbringen: Dazu gehört z.B. die Fähigkeit zur Kommunikation mit anderen, aber auch eine gute "Menschenführung".
Eine förmliche Ausbildung (Qualifikationen) brauchen die Bewerber_innen um das Amt nicht. Es gilt lediglich ein Mindestalter von 23 Jahren und ein Höchstalter von 65 Jahren bei Antritt zur Wahl.
Verwaltung und Personal
Bürgermeister_innen haben eine Doppelfunktion. Sie leiten die Gemeindeverwaltung und sind gesetzliche Vertreter der Gemeinde nach außen.
Als Leiter_innen der Verwaltung bestimmen sie deren innere Organisation und sind verantwortlich für:
die ordnungs- und gesetzmäßige Erledigung der Gemeindeaufgaben. Hierzu erlassen sie allgemeine Geschäfts- und Dienstanweisungen, in denen der Geschäftsgang innerhalb der Verwaltung geregelt wird.
Sie sind Dienstvorgesetzte des Gemeindepersonals und nehmen Ernennungen bzw. Einstellungen oder Kündigungen bzw. Entlassungen vor. Ab einer bestimmten Besoldungs- oder Vergütungsgruppe brauchen sie hierfür allerdings die Zustimmung des Gemeinderates.
Als Dienstvorgesetzte führen sie auch die Gespräche mit dem Personalrat, der Interessenvertretung der Mitarbeiter_innen.
Die Bürgermeister_innen sind für die Erledigung der laufenden Verwaltung sowie für die Ausführung der übertragenen staatlichen Aufgaben zuständig.
Die Bürgermeister_innen sind kraft ihres Amtes Mitglieder und Vorsitzende des Gemeinderates und bereiten die Beschlüsse des Gemeinderates vor:
Insbesondere haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Unterlagen zur Entscheidungsfindung von der Verwaltung zur Verfügung gestellt werden.
Nachdem der Rat eine Entscheidung gefällt hat, sorgen die Bürgermeister_innen für die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderates (Verwaltungsfunktion).
In Verbandsgemeinden gilt dies nicht nur für die Beschlüsse des Verbandsgemeinderats. Die Verbandsbürgermeister_innen muss auch für die Umsetzung der der Beschlüsse Ortsgemeinderäte sorgen.
Allerdings kann der Fall eintreten, dass die/der Bürgermeister_in die Auffassung vertritt, ein Beschluss überschreite die Kompetenzen des Rates bzw. sei gesetz- oder rechtswidrig. Dann kann sie/er den Beschluss bis zur nächsten Sitzung aussetzen.
Bleibt der Rat auch dann bei seiner Auffassung, entscheidet die kommunale Aufsichtsbehörde.
Die Bürgermeister_innen sind gesetzliche Vertreter der Gemeinde.
Sie unterschreiben rechtsverbindlich Verträge, Urkunden oder Verfügungen. Sie sind zugleich aber auch die Repräsentant_innen der Gemeinde nach außen. Sie berufen die Einwohnerversammlung ein, die sie auch leiten. Gleiches gilt für andere Verfahren und Formen der Bürgerbeteiligung.
Darüber hinaus haben viele Bürgermeister_innen eine Sprechstunde eingerichtet. Inzwischen pflegen Bürgermeister_innen den direkten Kontakt mit den Einwohnern und Einwohnerinnen auch auf elektronischem Wege oder in Sozialen Medien.
Jeder Verein oder jede andere Organisation erwartet, dass zu einem Jubiläum die Bürgermeister_in erscheint und ein (kurzes) Grußwort spricht. Ähnliches gilt bei besonderen Geburtstagen oder Ehejubiläen. Bürgermeister_innen nehmen ebenfalls Ehrungen vor.
Das Bürgermeisteramt ist daher nicht nur verantwortungsvoll, sondern auch mit Zeitaufwand verbunden.
Je nach Größe und Umfang der Verwaltungsaufgaben können Bürgermeister_innen ihre Befugnisse delegieren.
Dafür kommen zunächst die Beigeordneten, dann aber auch leitende Mitarbeiter_innen in der Verwaltung in Betracht. Wer welche Befugnisse wahrnimmt, ist in einem Organigramm allen Mitarbeiter_innen, aber auch für die Öffentlichkeit transparent zu machen.
Während die Bürgermeister_in mit ihrem Namen und der Amtsbezeichnung unterschreibt, zeichnen die Beigeordneten "in Vertretung" und alle übrigen Mitarbeiter_innen der Verwaltung "im Auftrag".
Nach Abschluss des Haushaltsjahres und der Prüfung des Jahresabschlusses wird im Gemeinderat über die Entlastung der Bürgermeister_in (und der Beigeordneten) abgestimmt. An dieser Beratung nehmen die Betreffenden nicht teil. Üblicherweise erfolgt die Entlastung problemlos. Wird sie nicht erteilt, muss der Gemeinderat dies begründen. Dienst- oder haftungsrechtliche Konsequenzen ergeben sich aus der Nicht-Entlastung allerdings nicht. Im politischen Alltag ist dies aber als Misstrauensvotum gegen die Bürgermeister_innen (oder einen Beigeordneten) zu verstehen.
